Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Luna Sponsoring

1. Der Auftraggeber hat die zur Herstellung der Werbeflächen erforderlichen Angaben und Unterlagen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung der Firma LUNA auszuhändigen.

2. Die Firma LUNA wird den Korrekturabzug dem Auftraggeber vorlegen. Dieser ist verpflichtet, Änderungs- oder Ergänzungswünsche innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt des Korrekturabzugs schriftlich anzumelden oder den Korrekturabzug innerhalb dieser Frist freizugeben. Wird ein Korrekturabzug innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, so gilt dessen Inhalt als freigegeben.

3. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma LUNA zu Änderungen nicht mehr verpflichtet.

4. Der Auftraggeber versichert, dass an der aufzubringenden Werbung keinerlei entgegenstehende Rechte Dritter bestehen (z.B. Marken- oder Urheberrechte), die durch die Nutzung verletzt werden. Er verpflichtet sich, die Firma LUNA von allen Ansprüchen Dritter, die in diesem Zusammenhang aus etwaigen Rechtsverletzungen erhoben werden, freizustellen.

5. Soweit ein Termin einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart ist, wird die Firma LUNA innerhalb von 15 Monaten ab Auftragserteilung das Erscheinen der Werbung auf der Werbefläche bewerkstelligen.

6. Die in Rechnung gestellten Beträge oder Teilbeträge sind ab Zugang der Rechnung rein netto fällig. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseinganges, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

7. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Firma LUNA anerkannt wurden. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an die Institution, die es nutzt. Dieses Fahrzeug geht nach der Übergabe durch die SPONSOREN in den sofortigen Besitz der Institution.

9.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Durchführung dieses Vertrages für die Fa. LUNA davon abhängt, ob sie eine ausreichende Anzahl von Werbeverträgen für die Finanzierung des Fahrzeuges abschließen kann. Geschäftsgrundlage für die Durchführung dieses Vertrages ist daher, dass es der Fa. LUNA gelingt, ausreichende Werbeflächen für ein Fahrzeug zu vermarkten, um dieses finanzieren zu können. Sollte aus Akquisitionsgründen die Finanzierung eines Fahrzeuges nicht zu Stande kommen, so hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die Fa. LUNA, insbesondere weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Fa. LUNA hat den Auftraggeber in diesem Falle spätestens 15 Monate nach Vertragsabschluss über das Nichtzustandekommen der Finanzierung des Fahrzeuges zu informieren. Bereits getätigte Zahlungen erhält der Auftragsgeber ohne Abzug zurück. Beide Parteien sind dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der schriftlich zu erfolgen hat.

9.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10. Bei Störungen der Werbung aufgrund von höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht von der Firma LUNA zu vertretenden Gründen ist eine Haftung der Firma LUNA ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, falls die Werbung aufgrund behördlicher Anordnung, Diebstahl oder Beschädigung beeinträchtigt wird oder unterbleiben muss. Wird die Werbung aus den vorgenannten Gründen dauerhaft unmöglich, wird die Firma LUNA von ihrer Leistungspflicht frei. Vom Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen werden anteilig erstattet. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen

11. Etwaige Mängelrügen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Rechnungsstellung schriftlich gegenüber der Fa. LUNA geltend zu machen.

12. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass auf dem Fahrzeug noch weitere Werbeflächen vermietet werden.

13. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

14. Das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ist Freiburg.